Schiffsabfallbewirtschaftungsplan

ROSTOCK PORT als Hafenbetreiber hat gemäß § 4 SchAbfEntG M-V zu gewährleisten, dass den in den Hafen Rostock üblicherweise einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 5 SchAbfEntG M-V ist ROSTOCK PORT verpflichtet, einen Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen, der vom zuständigen Amt für Landwirtschaft und Umwelt genehmigen zu lassen und mindestens alle fünf Jahre oder nach einer wesentlichen Änderung des Hafenbetriebs fortzuschreiben ist.